7. Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB

Autor: Kampa

7.1 Normzweck

Schutz des Pflichtteilsberechtigten

Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch. Er kann unabhängig vom Pflichtteilsanspruch entstehen (BGH, NJW 1988, 1667). Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch soll der Pflichtteilsberechtigte vor "Aushöhlungsmaßnahmen" des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschützt werden. Damit wird der gesetzgeberische Gedanke, die engsten Familienangehörigen am Nachlass des Erblassers teilhaben zu lassen, konsequent fortgeführt. Durch unentgeltliche Verfügungen des Erblassers eingetretene Nachlassminderungen werden ausgeglichen, indem beim Erbfall die Erblasserschenkungen gem. § 2325 BGB dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Der Pflichtteil des Berechtigten wird dann aus dem so erhöhten (fiktiven) Nachlasswert errechnet.

Warnhinweis

Die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist sehr praxisrelevant. Achten Sie sorgfältig darauf, mögliche Ergänzungsansprüche innerhalb der besonderen Verjährungsfristen zu verfolgen (vgl. dazu auch Kapitel 10.A.11.3)!

7.2 Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Anspruchsberechtigte