BFH - Urteil vom 27.10.2004
II R 8/01
Normen:
BewG § 95 Abs. 1 S. 1 § 99 Abs. 1, 2 § 138 Abs. 3, 5 ; ErbStG § 9 § 12 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 § 15 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 179 Abs. 3 ; FGO § 101 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2734
BB 2005, 151
BFH/NV 2005, 99
BFHE 2007, 55
BStBl II 2005, 463
DB 2005, 31
DStR 2004, 2193
ZEV 2005, 32
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 625/99

Als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviertes Grundstück als Betriebsgrundstück i.S. des § 99 BewG - Feststellung, ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen II R 8/01

DRsp Nr. 2004/18759

Als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviertes Grundstück als Betriebsgrundstück i.S. des § 99 BewG - Feststellung, ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist

»1. Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99 Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht. 2. § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen sind.«

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1 S. 1 § 99 Abs. 1, 2 § 138 Abs. 3, 5 ; ErbStG § 9 § 12 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 § 15 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 179 Abs. 3 ; FGO § 101 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Erben des 1997 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte auf zwei benachbarten, zum Nachlass gehörenden Grundstücken (A und B) ein Ladengeschäft betrieben. Später hatte er dieses Geschäft auf das Grundstück A beschränkt und den Laden auf dem Grundstück B vermietet. Das Grundstück B hatte er weiterhin in seine Bilanzen aufgenommen; die Einkünfte aus der Vermietung hatte er seinem Gewerbebetrieb zugeordnet. Der auf dem Grundstück B befindliche Lagerraum stand zum Todeszeitpunkt leer.