BGB § 839 § 847 § 823 Abs. 1 § 844 § 845 § 839 Abs. 1 § 844 Abs. 1 § 1968 § 288 § 291 ; GG Art. 34 S. 1 Art. 34 ; VwVfG § 35 S. 2 ; Badeordnung § 11 § 3 Nr. 1, Nr. 4 § 1 Nr. 2 § 3 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 § 1 Nr. 3 § 10 Nr. 1 S. 2 ; KAG § 7 Abs. 1 ; RVO § 636 § 637 Abs. 4 ; ZPO § 287 § 100 Abs. 1, Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 92 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 318
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 254/96
Amtshaftung für öffentlichen Schwimmbad - Aufsichtspflichten - Schmerzensgeld mittelbar Geschädigter - Beschränkung der Amtshaftung
OLG Koblenz, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 1 U 1645/97
DRsp Nr. 2001/6785
Amtshaftung für öffentlichen Schwimmbad - Aufsichtspflichten - Schmerzensgeld mittelbar Geschädigter - Beschränkung der Amtshaftung
»1. Regelt eine Gemeinde die Nutzung ihres Schwimmbades durch eine "Badeordnung", erhebt Verwaltungsgebühren von den Benutzern und sieht Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Badeordnung vor, dann liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis mit den Haftungsfolgen aus § 839BGB, Art. 34 Satz 1 GG vor.2.a) Die Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad müssen ihren Standort so wählen, dass sie das gesamte Bad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben könne. Erforderlichenfalls müssen sie ihren Standort öfter wechseln.b) Steht ein Beobachtungsturm zur Verfügung, dann muß von dieser Warte aus der gesamte Beckenbereich überblickt werden können. Ist dies nicht möglich, dann muß auch hier der Standort öfter gewechselt und / oder eine weitere Aufsichtsperson eingesetzt werden.3. Verstirbt ein Geschädigter unmittelbar nach dem Unfall, dann steht diesem grundsätzlich kein (vererbbarer) Schmerzensgeldanspruch zu.4. Nach dem Tod eines Kindes steht den Eltern und Geschwistern ein eigener Schmerzensgeldanspruch (nur) dann zu, wenn es bei ihnen zu psychisch vermittelten Beeinträchtigungen mit gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer gekommen ist.
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