BGH - Beschluss vom 05.11.2014
III ZB 75/13
Normen:
ZPO § 1061 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sch 2/12

Anerkennung eines Schiedsspruchs bei einer Vollstreckbarerklärung

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen III ZB 75/13

DRsp Nr. 2014/17811

Anerkennung eines Schiedsspruchs bei einer Vollstreckbarerklärung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 - 8 Sch 2/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Beschwerdewert: 30 Mio. € (§ 39 Abs. 2 GKG)

Normenkette:

ZPO § 1061 Abs. 2;

Gründe

Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.