LG Bremen, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1507/17
Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen angeblicher Überschuldung des NachlassesRechtsfolgen des Versterbens der Erblasserin hinsichtlich einer von ihr übernommenen persönlichen Darlehensschuld
OLG Bremen, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 U 22/20
DRsp Nr. 2021/1231
Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen angeblicher Überschuldung des NachlassesRechtsfolgen des Versterbens der Erblasserin hinsichtlich einer von ihr übernommenen persönlichen Darlehensschuld
1. § 2166BGB ist auch dann entsprechend auf die mit einer Grundschuld an einem vermachten Grundstück gesicherte Darlehnsforderung anzuwenden, wenn das Darlehen zur Erwerbsfinanzierung eines anderen Grundstücks genutzt worden ist.2. Die Zweifelsregel des § 2166BGB greift nicht ein, wenn ein entgegengesetzter Wille des Erblassers erwiesen ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.2007, BeckRS 2009, 87887).3. Ein die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft rechtfertigender Grund kann auch darin liegen, dass der anfechtende Miterbe davon ausgeht, dass eine zur Überschuldung des Nachlasses führende Nachlassverbindlichkeit infolge von § 2166BGB von dem anderen Miterben allein zu tragen ist.4. Die bloße schriftliche Erklärung des ein Testament des Erblassers beurkundenden Notars zu den Vorstellungen des Erblassers bei dessen Abfassung kann unter Umständen nicht ausreichend sein, um dem Anfechtungsberechtigten die hinreichende Kenntnis von den Umständen zu vermitteln, die auf eine Überschuldung des Nachlasses schließen lassen (hier: Entfallen der Zweifelregelung des § 2166BGB infolge entgegenstehenden Willens des Erblassers).
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