OLG Bremen - Urteil vom 19.11.2020
5 U 22/20
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 1954 Abs. 1; BGB § 1957 Abs. 1; BGB § 2032; BGB § 2166;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 721
NJW-RR 2021, 391
ZEV 2021, 238
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1507/17

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen angeblicher Überschuldung des NachlassesRechtsfolgen des Versterbens der Erblasserin hinsichtlich einer von ihr übernommenen persönlichen Darlehensschuld

OLG Bremen, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 U 22/20

DRsp Nr. 2021/1231

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen angeblicher Überschuldung des Nachlasses Rechtsfolgen des Versterbens der Erblasserin hinsichtlich einer von ihr übernommenen persönlichen Darlehensschuld

1. § 2166 BGB ist auch dann entsprechend auf die mit einer Grundschuld an einem vermachten Grundstück gesicherte Darlehnsforderung anzuwenden, wenn das Darlehen zur Erwerbsfinanzierung eines anderen Grundstücks genutzt worden ist. 2. Die Zweifelsregel des § 2166 BGB greift nicht ein, wenn ein entgegengesetzter Wille des Erblassers erwiesen ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.2007, BeckRS 2009, 87887). 3. Ein die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft rechtfertigender Grund kann auch darin liegen, dass der anfechtende Miterbe davon ausgeht, dass eine zur Überschuldung des Nachlasses führende Nachlassverbindlichkeit infolge von § 2166 BGB von dem anderen Miterben allein zu tragen ist. 4. Die bloße schriftliche Erklärung des ein Testament des Erblassers beurkundenden Notars zu den Vorstellungen des Erblassers bei dessen Abfassung kann unter Umständen nicht ausreichend sein, um dem Anfechtungsberechtigten die hinreichende Kenntnis von den Umständen zu vermitteln, die auf eine Überschuldung des Nachlasses schließen lassen (hier: Entfallen der Zweifelregelung des § 2166 BGB infolge entgegenstehenden Willens des Erblassers).