OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2018
3 Wx 140/18
Normen:
BGB § 1954; BGB § 119;
Fundstellen:
FuR 2019, 236
ZEV 2019, 263
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 858/17

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft bei irrtümlich angenommener Überschuldung des Erblassers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 3 Wx 140/18

DRsp Nr. 2019/3606

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft bei irrtümlich angenommener Überschuldung des Erblassers

Beruht die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, auf bewusst ungesicherter also spekulativer Grundlage (hier: Annahme der Überschuldung des Erblassers aufgrund eines vor Jahren vorhanden gewesenen Guthabens in Verbindung mit der Rentensituation und der äußeren Lebensführung bei vermutet hohen Wohnungsauflösungskosten), so berechtigt eine später sich herausstellende Werthaltigkeit des Erbes mangels eines rechtlich relevanten Irrtums (bloßer Motivirrtum) den Ausschlagenden nicht zur Anfechtung seiner Erklärung.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten ist für beide Rechtszüge abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1954; BGB § 119;

Gründe

I.