OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.11.2016
I-3 Wx 12/16
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 253; BGB § 1954 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 657
MDR 2017, 282
NJW-RR 2017, 647
ZEV 2017, 92
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 356/16
AG Dinslaken, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 355/15

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Zugehörigkeit von Ansprüchen zum Nachlass

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 12/16

DRsp Nr. 2017/114

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Zugehörigkeit von Ansprüchen zum Nachlass

1. Der Irrtum eines potentiellen Erben über die Zugehörigkeit eines Gegenstandes bzw. einer Forderung zum Nachlass (hier: Schmerzensgeldansprüche der Erblasserin aufgrund ihrer im Zusammenhang mit dem Absturz eines Flugzeugs der German Wings auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf erlittenen Todesangst) kann zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigen, wenn sich der Irrtum auf wertbildende Faktoren besonderen Gewichts bezieht, denen im Verhältnis zur gesamten Erbschaft eine erhebliche und für den Wert des Nachlasses wesentliche Bedeutung (hier bejaht für 25.000 Euro Schmerzensgeld bei einem im Erbscheinsantrag angegebenen Nachlasswert von 35.000 Euro) zukommt.