BayObLG - Beschluß vom 22.12.1997
1Z BR 138/97
Normen:
BGB § 1954 Abs. 1, Abs. 2, § 1957 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 119 Abs. 2 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 78
DRsp I(170)95a-b
FamRZ 1998, 924
NJW-RR 1998, 797
ZEV 1998, 430
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 211/96
AG Neustadt/Aisch VI 672/91 ,

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft bei Irrtum über Sittenwidirgkeit vertraglicher Vermögensübertragung - Anfechtungsfrist bei Vorprozeß über Sittenwidrigkeit

BayObLG, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 138/97

DRsp Nr. 1998/3404

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft bei Irrtum über Sittenwidirgkeit vertraglicher Vermögensübertragung - Anfechtungsfrist bei Vorprozeß über Sittenwidrigkeit

»1. Der Irrtum über die Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Vermögensübertragung zum Nachteil der Sozialhilfeträger als Grund für die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft.2. Zum Beginn der Anfechtungsfrist in einem solchen Fall, wenn die Frage der Sittenwidrigkeit Gegenstand eines vorangehenden Zivilprozesses ist. Die Kenntnis der Anfechtbarkeit setzt nicht die Gewißheit voraus, daß der Anfechtungsgrund auch durchgreift.«

Normenkette:

BGB § 1954 Abs. 1, Abs. 2, § 1957 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 119 Abs. 2 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

1. Die Erblasserin heiratete 1970 im Alter von 68 Jahren den damals 75-jährigen S. Die Eheleute setzten sich jeweils mit Testament vom 23.10.1970 gegenseitig zu Erben ein. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 27.3.1985 bestimmten sie den Beteiligten zu 1 als Schlußerben des Überlebenden. Am 17.12.1987 wurde er als Pfleger für die Erblasserin bestellt, die zunehmend an den Folgen der Alzheimerschen Erkrankung litt und Ende 1987 in ein Pflegeheim eingewiesen wurde.