OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2021
21 W 167/20
Normen:
§ 1953 BGB; § 1954 BGB;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 181
FamRZ 2021, 1751
FuR 2021, 330
MDR 2021, 691
NJW-RR 2021, 800
ZEV 2021, 435
ZEV 2021, 507
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 26.10.2020

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Person des nächst berufenen Erben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2021 - Aktenzeichen 21 W 167/20

DRsp Nr. 2021/6880

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Person des nächst berufenen Erben

1. Bei einer sogenannten "lenkenden Ausschlagung" stellt der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben grundsätzlich einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum dar.2. Irrt der Ausschlagende nicht über den durch seine Ausschlagung bewirkten Anfall der Erbschaft bei dem Nächstberufenen, sondern war das Ziel seiner Ausschlagung, dass nach weiterer Ausschlagung durch einen der Nächstberufenen die Erbschaft bei einer bestimmten Person anfällt, so irrt der Ausschlagende nicht über die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Ausschlagungserklärung. In diesem Fall bleibt es bei einem unbeachtlichen Motivirrtum.

Tenor

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 26.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2) zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1953 BGB; § 1954 BGB;

Gründe

I.