BGH - Beschluss vom 02.12.2015
IV ZB 27/15
Normen:
BGB § 119; BGB § 1954; BGB § 1955; FamFG § 26;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 303
FamRZ 2016, 210
MDR 2016, 95
ZEV 2016, 31
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 158 VI 2511/13
OLG Hamm, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 W 329/14

Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist einer Erbschaft; Umfang der Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen im Rahmen der Anfechtung einer Erbschaftsannahme

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen IV ZB 27/15

DRsp Nr. 2016/331

Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist einer Erbschaft; Umfang der Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen im Rahmen der Anfechtung einer Erbschaftsannahme

FamFG § 26 Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2015 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 119; BGB § 1954; BGB § 1955; FamFG § 26;

Gründe