BayObLG - Beschluß vom 23.04.1997
1Z BR 140/96
Normen:
BGB § 2078, § 2079, § 2278, § 2280, § 2281, § 2289, § 2297, § 2349, § 2352 ; FGG § 12, § 15 ; ZPO § 415 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)306/5
FamRZ 1997, 1430
ZEV 1997, 377
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 576/86
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 978/95

Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung notarieller Urkunden und Umfang der Ermittlungspflicht - Irrtum über erbvertraglichen Ausschluß des Anfechtungsrechts wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten - Ergänzende Vertragsauslegung

BayObLG, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 140/96

DRsp Nr. 1997/4645

Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung notarieller Urkunden und Umfang der Ermittlungspflicht - Irrtum über erbvertraglichen Ausschluß des Anfechtungsrechts wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten - Ergänzende Vertragsauslegung

»1. Der Irrtum des Erblassers über die Bindungswirkung eines von ihm geschlossenen Erbvertrages kann ihn gemäß § 2078 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigen 2. Zur Beweiswürdigung notarieller Urkunden und zum Umfang der Ermittlungspflicht, wenn in einem solchen Fall die Vertragsmäßigkeit der Verfügungen im Erbvertrag ausdrücklich festgelegt ist. 3. Ein Irrtum des Erblassers über den erbvertraglichen Ausschluß des Anfechtungsrechts wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) kann ihn als Rechtsirrtum zur Anfechtung gemäß § 2078 BGB berechtigen. Beide Anfechtungsgründe stehen selbständig nebeneinander. 4. Die ergänzende Auslegung des Erbvertrags kann bei vollständiger Abfindung des Verzichtenden die Erstreckung auf die Abkömmlinge auch dann ergeben, wenn im Erbvertrag eine Ersatzerbenregelung festgelegt ist.«

Normenkette:

BGB § 2078, § 2079, § 2278, § 2280, § 2281, § 2289, § 2297, § 2349, § 2352 ; FGG § 12, § 15 ; ZPO § 415 ;

Gründe: