Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens trägt der Beteiligte zu 2 ebenso wie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Geschäftswert: bis 33.000,00 €
I.
Der Erblasser hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 sowie H. .. und S. …; der Beteiligte zu 3 sowie Si. … sind die Söhne von S. … und Enkel des Erblassers. Alle vier Kinder und die beiden Enkel erklärten – zunächst – wie folgt die Ausschlagung der Erbschaft:
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