OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2020
3 Wx 167/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1954 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 737
NotBZ 2021, 50
ZEV 2020, 484
ZInsO 2020, 2143
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 746/18

Anfechtung einer Erbausschlagung wegen EigenschaftsirrtumsAnnahme der Überschuldung des NachlassesVermeintliche Feststellung einer Überschuldung durch die Wohnsitzgemeinde eines Erblassers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 167/19

DRsp Nr. 2020/6115

Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums Annahme der Überschuldung des Nachlasses Vermeintliche Feststellung einer Überschuldung durch die Wohnsitzgemeinde eines Erblassers

Folgt eine Erbausschlagung der irrtümlichen Annahme, die die Bestattung des Erblassers veranlassende Wohnsitzgemeinde des Erblassers habe eine Überschuldung des Nachlasses festgestellt, kann keine Rede davon sein, dass die Anfechtenden ihre Entscheidung auf einer spekulativen, bewusst ungesicherten Grundlage getroffen hätten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 18. Dezember 2018 den beantragten Erbschein zu erteilen.

Beschwerdewert: 35.000,00 €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1954 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 11 sind die Kinder der Erblasserin.

Die Stadt D veranlasste im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung der Erblasserin. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte sie mit, aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1, 3, 8 und 11 könne zu Gunsten der Beteiligten zu 1 bis 11 eine unbillige Härte anerkannt werden, weswegen von einer Kostenersatzforderung bezüglich der Bestattungskosten abgesehen werde. Weiter heißt es in dem Schreiben: