OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2004
10 W 29/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 2077 Abs. 1 ; BGB § 2078 Abs. 2 ; BGB § 2082 Abs. 1 ; BGB § 2082 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 512/03

Anfechtung einer Erbeisetzung bei eingeleitetem Scheidungsverfahren - Keine hinrechende Erfolgsaussicht für Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 10 W 29/04

DRsp Nr. 2005/11643

Anfechtung einer Erbeisetzung bei eingeleitetem Scheidungsverfahren - Keine hinrechende Erfolgsaussicht für Prozesskostenhilfe

»1. Wird eine Erbeinsetzung unter Eheleuten von der Erwartung bestimmt, dass es zu keinem Ehescheidungsverfahren kommt, kann die entsprechende letzwillige Verfügung wegen eines beachtlichen Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB angefochten werden, wenn sich diese Vorstellung als irrig erweist. 2. Es ist anerkannt, dass Motivirrtümer des Erblassers auch dann zur Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB berechtigen, wenn es sich bei den maßgeblichen Vorstellungen und Erwartungen um solche gehandelt hat, die der Erblasser als selbstverständliche Grundlage seiner Verfügung ansah, - selbst wenn er sie bei der Testierung nicht konkret in sein Bewusstsein genommen hat. 3. Für die Anfechtung der letzwilligen Verfügung ist es nicht erforderlich, dass es bereits zu einer wirksamen Zustellung des Scheidungsantrags kam.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 2077 Abs. 1 ; BGB § 2078 Abs. 2 ; BGB § 2082 Abs. 1 ; BGB § 2082 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gegen die Zurückweisung des klägerseitigen Prozesskostenhilfeantrages eingelegte Beschwerde vom 12.02.2004 ist als sofortige Beschwerde i.S.v. § 127 II 2 ZPO auszulegen und zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 127 II, 569 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

II.