OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2004
I-3 Wx 193/04
Normen:
BGB § 1954 ; BGB § 1955 ; BGB § 1945 ; BGB § 119 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 218
OLGReport-Düsseldorf 2004, 444
Rpfleger 2005, 28
ZEV 2005, 255
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 188/04
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 663/00

Anfechtung einer unbedingt erkkärten Ausschlagung der Erbschaft bei Irrtum über die Werthaltigkeit eines scheinbar überschuldeten Nachlass

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 193/04

DRsp Nr. 2004/12727

Anfechtung einer unbedingt erkkärten Ausschlagung der Erbschaft bei Irrtum über die Werthaltigkeit eines scheinbar überschuldeten Nachlass

»Wer bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund ("aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe (gleichgültig "wie hoch mein Erbteil ist") erklärt, kann im Falle nachträglich sich erweisender Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.«

Normenkette:

BGB § 1954 ; BGB § 1955 ; BGB § 1945 ; BGB § 119 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter des Bruders der zwischen dem 3. und dem 5. Juni 2000 in Düsseldorf verstorbenen Erblasserin, die verwitwet war und keine Abkömmlinge hinterlassen hat.

Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2000 wurde Rechtsanwalt G. zum Nachlasspfleger betreffend die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben bestellt.

Der Bruder der Erblasserin, H.J., schlug am 7. Juli 2000 die Erbschaft am Nachlass der Erblasserin aus, und zwar gleichgültig aus welchen Gründen er zur Erbschaft berufen sei und wie hoch sein Erbteil sein sollte.