BayObLG - Beschluß vom 10.11.1999
1Z BR 169/99
Normen:
BGH § 2078 Abs. 2, § 2281, § 2283;
Fundstellen:
ZEV 2000, 202
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7813/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 7525/96

Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

BayObLG, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 169/99

DRsp Nr. 2000/1816

Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

»1. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Motivirrtums, wenn der Erblasser einen Erbvertrag mit der Begründung angefochten hat, er habe nicht mit der Zerstörung des Vertauensverhältnisses zwischen ihm und dem Bedachten gerechnet.2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall die Anfechtung wegen Mißbrauchs ausgeschlossen sein kann.3. Ist ein dem Vorbescheid widersprechender Erbscheinsantrag Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden, kann das Beschwerdegericht den Vorbescheid aufbeben und das Nachlaßgericht zur Erteilung eines Erbscheins entsprechend diesem Antrag anweisen.«

Normenkette:

BGH § 2078 Abs. 2, § 2281, § 2283;

Gründe

I.

Die 1996 im Alter von 97 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Der Beteiligte zu 1 ist ihr einziges, 1917 geborenes Kind. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bankguthaben im Wert von ca. 50000 DM, beweglicher Habe im Wert von ca. 20000 DM und Forderungen über zusammen ca. 270000 DM.