BayObLG - Beschluss vom 01.04.2004
1Z BR 57/03
Normen:
BGB § 2078 § 2269 § 2271 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 268
VersR 2004, 1996
ZEV 2004, 466
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2169/02
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen VI 74/02

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden

BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 57/03

DRsp Nr. 2004/7330

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden

»Zur Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden mit der Begründung, der Erblasser habe sich über die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen geirrt (im Anschluss an BayObLGZ 2002, 128).«

Normenkette:

BGB § 2078 § 2269 § 2271 ;

Gründe:

I.

Der im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Er hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die Geschwister des Erblassers.

Mit Testament vom 15.2.1997, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben ist, verfügten die Eheleute, dass

"nach dem Tod eines von uns das gesamte Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten soll das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen anteilsgemäß auf die noch lebenden Geschwister beider Verstorbener aufgeteilt werden."

Am 31.1.2001 errichtete der Erblasser ein weiteres handschriftliches Testament, in dem er bestimmte, dass seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) die Hälfte seines Vermögens erhalten und der Rest anteilsmäßig unter den Beteiligten zu 2, 4 und 5 aufgeteilt werden soll.