OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2014
15 W 14/14
Normen:
BGB § 2077 Abs. 3; BGB § 2079; BGB § 2080;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 196/13

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 15 W 14/14

DRsp Nr. 2015/319

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung

Zur Anfechtung der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament durch den zweiten Ehegatten nach Wiederverheiratung.

Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass die Regelungen auch im Falle einer Scheidung Geltung behalten sollen, so kann der überlebende Ehegatte durch die zweite Ehefrau des Erblassers nach Wiederverheiratung wirksam angefochten werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 09.04.2013 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 150.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2077 Abs. 3; BGB § 2079; BGB § 2080;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 03.09.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) "unseren Sohn N" zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten.

Am 20.10.20## schlossen sie vor dem Notar T in F (UR-Nr. 99/20##) einen Ehevertrag, in dem es auszugsweise heißt:

"Die Erschienenen zu 1) und 2) haben am 04.06.19## ... die Ehe geschlossen...