Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 09.04.2013 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 150.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 03.09.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) "unseren Sohn N" zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten.
Am 20.10.20## schlossen sie vor dem Notar T in F (UR-Nr. 99/20##) einen Ehevertrag, in dem es auszugsweise heißt:
"Die Erschienenen zu 1) und 2) haben am 04.06.19## ... die Ehe geschlossen...
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