Anfechtungsklage wegen Erb-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsunwürdigkeit

Autor: Mangold

Nach dem Tod des Erblassers kann ein gesetzlicher oder gewillkürter Bedachter aufgrund Unwürdigkeit sein Erbe (§ 2339 BGB), sein ihm zugedachtes Vermächtnis (§ 2345 Abs. 1, § 2339 Abs. 1 BGB) oder sein Pflichtteilsrecht (§ 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 BGB) durch Anfechtung rückwirkend verlieren.

Voraussetzung für eine Erb-, Vermächtnis- und/oder Pflichtteilsunwürdigkeit ist jedoch immer, dass einer der in § 2339 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB aufgeführten Erbunwürdigkeitsgründe festgestellt werden kann.