BayObLG - Beschluß vom 08.10.1997
3Z BR 192/97
Normen:
BGB § 1804 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 72
EzFamR aktuell 1998, 69
FamRZ 1999, 47
NJWE-FER 1998, 81
Vorinstanzen:
LG Nürnberg - Fürth 13 T 1065/97 ,
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1356/93

Anfechtungsrecht des Betreuers gegen vormundschaftsgerichtliche Versagung einer Genehmigung für Rechtsgeschäft - Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht

BayObLG, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 192/97

DRsp Nr. 1997/9353

Anfechtungsrecht des Betreuers gegen vormundschaftsgerichtliche Versagung einer Genehmigung für Rechtsgeschäft - Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht

»1. Auch wenn ein Ergänzungsbetreuer bestellt wurde, kann die Verweigerung der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch das Vormundschaftsgericht vom Betreuer mit einem Rechtsmittel angefochten werden, es sei denn, er ist durch das Gesetz oder gerichtliche Verfügung von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen.2. Zu den Voraussetzungen einer Schenkung, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht.«

Normenkette:

BGB § 1804 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe: