Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird verworfen.
III.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 1, eine Stiftung, ist im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Das Eigentum daran erhielt sie aufgrund Erbfolge von zwei Eheleuten.
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