OLG München - Beschluss vom 16.07.2020
34 Wx 463/19
Normen:
GBO § 52; GBO § 22; BGB § 2217;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 210
FamRZ 2021, 153
MDR 2020, 1129
NJW-RR 2020, 1210
NotBZ 2021, 232
ZEV 2020, 650
ZEV 2020, 655
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 24.06.2019

Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

OLG München, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 34 Wx 463/19

DRsp Nr. 2020/10710

Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

1. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann in der Form des § 29 GBO nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr verlautbart, sondern auch eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, geführt werden.2. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung ist für das Grundbuchamt nicht durch Bezugnahme auf Nachlassakten eines anderen Amtsgerichts offenkundig.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird verworfen.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 52; GBO § 22; BGB § 2217;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, eine Stiftung, ist im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Das Eigentum daran erhielt sie aufgrund Erbfolge von zwei Eheleuten.