Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigung des Eintragungshindernisses auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. August 2011 - 67/63 VI 587/80 - nachgewiesen werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von einem Monat gesetzt.
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