OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2013
3 Wx 5/12
Normen:
BGB § 2361 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 VI 480/10

Anforderungen an den Nachweis der Echtheit eines Testaments

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 5/12

DRsp Nr. 2014/667

Anforderungen an den Nachweis der Echtheit eines Testaments

Hat der Erblasser, wovon das Gericht sich ggfls. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überzeugen hat, den Testamentstext mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst geschrieben, so reicht hinsichtlich der Unterschrift eine hohe Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblasser für die Überzeugung des Gerichts von der Echtheit des Testaments aus.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 24. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 29.001 € und 32.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2361 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb am ....4.2003. Der Beteiligte zu 1. ist das einzige noch lebende Kind des Erblassers. Die Beteiligte zu 2. übergab dem Amtsgericht am 8.5.2003 ein Testament vom 8.4.1996 mit folgendem Inhalt:

"Mein Testament

Dieses Testament schreibe ich bei klarem Verstand.

Mein letzter Wille.

Hiermit erkläre Ich H... N..., daß mein Sohn T... N... geboren ....9.1982 nach meinem Tode kein Erbrecht hat, er wird enterbt, er bekommt auch kein Pflichtanteil.

Schuld ist Frau M... N... seine Mutter. Als Erben setze ich meine Lebensgefährtin und Ihre Tochter ein.

M... D... geboren am ....3.1954 in Z...

Ihre Tochter A... D... geboren am ....5.1983 in L....