Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Der Beteiligte und seine am x 2019 verstorbene Ehefrau sind seit dem x 1982 zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Eheleute errichteten am 18. Mai 2006 zur UR-Nr. x der Notarin x in Berlin ein Testament, worin sie sich gegenseitig zu "alleinigen Vollerben" einsetzten. Unter IV. der Urkunde heißt es wörtlich:
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