KG - Beschluss vom 29.10.2020
1 W 1463/20
Normen:
BGB § 2077; BGB § 2268; GBO § 35;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 01.09.2020

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge aufgrund eines öffentlichen Ehegattentestaments mit Scheidungsklausel

KG, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 1 W 1463/20

DRsp Nr. 2020/17139

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge aufgrund eines öffentlichen Ehegattentestaments mit Scheidungsklausel

Der Senat hält daran fest, dass eine in einem öffentlichen Ehegattentestament enthaltene Scheidungsklausel, wonach u.a. bereits der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben sollen, für sich keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht zu begründen vermag, die das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12, FamRZ 2013, 1073; entgegen OLG München, Bes. v. 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15, ZEV 2016, 401 und OLG Naumburg, Bes. v 12. Dezember 2018 - 12 Wx 59/18, FamRZ 2019, 1656).

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2077; BGB § 2268; GBO § 35;

Gründe:

I.

Der Beteiligte und seine am x 2019 verstorbene Ehefrau sind seit dem x 1982 zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Eheleute errichteten am 18. Mai 2006 zur UR-Nr. x der Notarin x in Berlin ein Testament, worin sie sich gegenseitig zu "alleinigen Vollerben" einsetzten. Unter IV. der Urkunde heißt es wörtlich: