KG - Beschluss vom 11.11.2014
1 W 547/14
Normen:
BGB § 2229; GBO § 35; GBO § 18; ZPO § 307;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 04.09.2014

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Grundbuchamt

KG, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 1 W 547/14 - Aktenzeichen 1 W 548/14

DRsp Nr. 2014/18146

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Hat das Grundbuchamt Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit eines Erblassers im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer letztwilligen Verfügung, kann dennoch zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage der Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen, wenn das Prozessgericht in einem zwischen den einzig in Betracht kommenden Erbprätendenten geführten Rechtsstreit rechtskräftig das Erbrecht desjenigen festgestellt hat, der in der letztwilligen Verfügung als Erbe bestimmt worden ist. Die Feststellungen können auch in einem Anerkenntnisurteil getroffen worden sein.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis auch durch den Nachweis der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2014 - 37 O. 153/14 - beseitigt werden kann.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 2229; GBO § 35; GBO § 18; ZPO § 307;

Gründe:

I.

Der Beteiligte und seine am 16. Dezember 2013 verstorbene Ehefrau (im Folgenden: Erblasserin) sind zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch von Lichterfelde Blatt 6## eingetragen, die Ehefrau zudem als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch von Lichterfelde Blatt 1##.