OLG München - Beschluss vom 31.08.2016
34 Wx 273/16
Normen:
BGB § 164; BGB § 173; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 35;
Fundstellen:
NJW 2016, 3381
NJW 2016, 8
NZM 2017, 383
NotBZ 2017, 393
ZEV 2016, 659
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 12.07.2016

Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 273/16

DRsp Nr. 2016/15237

Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt

GBO § 29 Abs. 1, § 35 Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an OLG Hamm vom 10.1.2013, I-15 W 79/12).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.000 € festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 173; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 35;

Gründe

I.

Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die nach Beteiligtenangaben am 18.3.2016 verstorbene Ina B. als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie eines Tiefgaragenstellplatzes eingetragen.