SchlHOLG - Beschluss vom 30.09.2009
3 Wx 74/08
Normen:
BGB § 2354; BGB § 2356;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 40
FamRZ 2010, 930
OLGReport-Schleswig 2009, 1008
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 44/08
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 1338/07

Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts außerhalb öffentlicher Urkunden

SchlHOLG, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 3 Wx 74/08

DRsp Nr. 2009/26986

Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts außerhalb öffentlicher Urkunden

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt und das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ausnahmsweise gemäß § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB durch andere Beweismittel als öffentliche Urkunden nachweisen darf, muss Beweismittel vorlegen, die ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen wie eine öffentliche Urkunde ermöglichen, so dass an die Anforderungen regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind. Ein ausreichender Nachweis fehlt, wenn ihm die vollständige Darstellung des Verwandtschaftsverhältnisses gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht möglich ist und es denkbar bleibt, dass die Linien zum Erblasser unterbrochen sind, soweit es um die erforderliche blutmäßige Abstammung oder ein ihr gleichzusetzendes Verhältnis geht.

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsstellerin trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des weiteren Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

Normenkette:

BGB § 2354; BGB § 2356;

Gründe:

I.