OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2015
15 W 514/15
Normen:
GBO § 51; BGB § 2113;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 57
FamRZ 2016, 941
ZEV 2016, 200
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, - Vorinstanzaktenzeichen RI-74-40

Anforderungen an den Nachweis des Nichtvorhandenseins möglicher Nacherben

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 15 W 514/15

DRsp Nr. 2016/2559

Anforderungen an den Nachweis des Nichtvorhandenseins möglicher Nacherben

Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 51; BGB § 2113;

Gründe

I.

Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt ## verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am ##.##.1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter.

Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N):

"Die Erschienene zu 1) - Frau T - setzt ihre Tochter, die Erschienene zu 2) - die Beteiligte -, zum Erben ein, die die Erbeinsetzung annimmt.

Nacherbe und Ersatzerbe der Erschienenen zu 2) ist deren Sohn T3, und für den Fall, dass die Erschienene zu 2) weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen.

..."