Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zur Hauptsache abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 09.12.2016 auf Erteilung eines unbeschränkten Alleinerbscheins nach dem Erblasser wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat den übrigen Beteiligten zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen.
Eine Erstattung der den Beteiligten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
I.
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