OLG Naumburg - Urteil vom 07.11.2013
1 U 69/13
Normen:
BGB § 2139; BGB § 2130 Abs. 1 S. 1; BGB § 2134;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1166/12

Anforderungen an die Befreitung des Vorerben

OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 1 U 69/13

DRsp Nr. 2014/4450

Anforderungen an die Befreitung des Vorerben

Bei der Vor- und Nacherbschaft genügt es hinsichtlich der Befreiung des Vorerben, wenn der Befreiungswille im Testament irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck kommt. Zu den Umständen, unter denen von einer stillschweigenden Befreiung des Vorerben auszugehen ist, gehören: das Einsetzen des an der Vermögensbildung beteiligten Ehegatten zum Vorerben, wenn es sich bei dem Nacherben um einen eher entfernten Verwandten handelt, das Eintreten des Nacherbfalls mit dem Tod des Vorerben oder der Wiederverheiratung. Weiterhin ist die Motivation für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit zu berücksichtigen sowie das Verhalten des Vorerben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. April 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.