KG - Beschluss vom 13.12.2017
26 W 45/16
Normen:
BGB § 1937; BGB § 2064; BGB § 2084; BGB § 2231; BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2258 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 934/14
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 IV 443/14

Anforderungen an die Bestimmtheit der Einsetzung mildtätiger Organisationen in einem Testament

KG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 26 W 45/16

DRsp Nr. 2018/4050

Anforderungen an die Bestimmtheit der Einsetzung "mildtätiger Organisationen" in einem Testament

Ist ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich, so ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung dient, weil es sich insoweit nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens handelt.

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 04.09.2015 - 61 VI 934/14 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers vom 22.06.2015 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet weder in 1. noch in 2. Instanz statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für die 2. Instanz abgesehen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,- Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1937; BGB § 2064; BGB § 2084; BGB § 2231; BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2258 Abs. 1;

Gründe: