I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 04.09.2015 -
Der Antrag des Antragstellers vom 22.06.2015 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet weder in 1. noch in 2. Instanz statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für die 2. Instanz abgesehen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,- Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|