BAG - Urteil vom 17.12.2014
5 AZR 663/13
Normen:
GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1; Verf. NRW Art. 24 Abs. 2 S. 1; BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 421; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 705; ZPO § 239; ZPO § 246 Abs. 1 Hs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 403; BORA § 26;
Fundstellen:
AP BGB § 138 Nr. 70
AUR 2015, 238
AnwBl 2015, 626
ArbRB 2015, 167
BAGE 150, 223
DB 2015, 1232
DStR 2015, 14
EzA-SD 2015, 16
MDR 2015, 902
NJW 2015, 1709
NZA 2015, 608
ZIP 2015, 992
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1775/11
ArbG Hamm, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2007/10

Anforderungen an die Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Arbeitsleistung eines angestellten Rechtsanwalts und der Höhe der Vergütung

BAG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 663/13

DRsp Nr. 2015/6630

Anforderungen an die Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Arbeitsleistung eines angestellten Rechtsanwalts und der Höhe der Vergütung

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen. Orientierungssätze: 1. § 26 BORA begründet keinen Vergütungsanspruch des angestellten Rechtsanwalts. 2. Für die Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung ist nicht nur von Bedeutung, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, sondern auch in welcher Wirtschaftsregion die Tätigkeit ausgeübt wird.