OLG Koblenz - Beschluss vom 27.09.2012
2 U 963/11
Normen:
BGB § 2084; BGB § 2174; BGB § 2247; BGB § 2265; BGB § 2267;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O361/09

Anforderungen an die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments; Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nach Erhebung der Leistungsklage im Wege der Widerklage

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 U 963/11

DRsp Nr. 2013/841

Anforderungen an die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments; Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nach Erhebung der Leistungsklage im Wege der Widerklage

1. Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der Formwirksamkeit dieses Testaments steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige einer Zeugin befindet.2. Mit Erhebung der Widerklage (Leistungsklage) entfällt für den Kläger das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch aus einem Vermächtnis zusteht.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juli 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 2174; BGB § 2247; BGB § 2265; BGB § 2267;

Gründe

1. 2. 3.