OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2016
I-3 Wx 285/15
Normen:
BGB § 2108 Abs. 2 S. 1; BGB § 2120; BGB § 2265; BGB § 2267 S. 1; BGB § 2269 Abs. 1; BGB § 2361 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1269
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 138/03

Anforderungen an die Feststellung einer letztwilligen Verfügung der das Testament des Ehemanns unterschreibenden Ehefrau

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 285/15

DRsp Nr. 2017/1840

Anforderungen an die Feststellung einer letztwilligen Verfügung der das Testament des Ehemanns unterschreibenden Ehefrau

1. Die auch von der Ehefrau unterschriebene letztwillige Verfügung des Erblassers („Testament Für den Fall, dass ich vor meiner Frau sterbe, setze ich sie hiermit zum Erben meines gesamten Nachlasses ein. Dieser besteht aus: 1. dem Barvermögen, … 2. dem Grundstück … . 3. Beim Tode meiner Frau …. geht der Nachlass auf meinen Sohn D. L., über, und zwar in der Form, dass mein Sohn D. das Grundstück …41 mitsamt Wohnhaus und der vollständigen Einrichtung sowie Sparbücher und eventuellem Barvermögen erhält. Dies ist mein letzter Wille.“) kann mangels Andeutung einer letztwilligen Verfügung der Ehefrau hinsichtlich ihres nachgelassenen Vermögens für den Fall ihres Todes nicht als gemeinschaftliches Testament der Eheleute und bezüglich der Zuwendungen des Erblassers an die Ehefrau und an den gemeinsamen Sohn nicht als eine Voll- und Schlusserbfolge begriffen werden. 2. Zur Auslegung eines bei Errichtung der letztwilligen Verfügung wirklich vorhandenen oder - angedeuteten - hypothetischen Willens des Erblassers in Bezug auf die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts (hier: betreffend die Erben des inzwischen verstorbenen Sohnes)

Tenor