I. Im Grundbuch waren als Eigentümer eines Grundstücks nach dem 1966 verstorbenen Alleineigentümer J. S. eine sechsköpfige Erbengemeinschaft eingetragen, der der 1976 verstorbene T. S. mit einem Anteil von 1/16 angehörte. Der Beteiligte zu 6 ist Erwerber sämtlicher übrigen Erbteile. Erben des 1976 verstorbenen T. S. sind die Beteiligten zu 1 bis 5 und F. S., die ihrerseits 1988 verstorben ist und gemäß Erbschein des Amtsgerichts vom 29.7.2009 von den Beteiligten zu 1 bis 5 beerbt wurde.
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