OLG München - Beschluss vom 10.12.2009
34 Wx 110/09
Normen:
BGB § 177; BGB § 182; BGB § 185 Abs. 2; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 29 Abs. 1;

Anforderungen an die Form der Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgten Erbteilsabtretung

OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 34 Wx 110/09

DRsp Nr. 2010/1444

Anforderungen an die Form der Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgten Erbteilsabtretung

1. Die formgerechte Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgten Erbanteilsabtretung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Erben des vertretenen Erblassers ihrerseits gemeinsam mit diesem eine Erbengemeinschaft bildeten und für jeweils ihre Anteile bereits formgerecht genehmigt haben. 2. Eine Konvaleszenz (Heilung) des Verfügungsgeschäfts tritt nicht ein, wenn der vollmachtlose Vertreter des Berechtigten das Verfügungsobjekt nachträglich erwirbt (Anschluss an OLG Frankfurt vom 19.8.1996, 20 W 174/96 = FGPrax 1996, 212).

Normenkette:

BGB § 177; BGB § 182; BGB § 185 Abs. 2; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 29 Abs. 1;

Gründe:

I. Im Grundbuch waren als Eigentümer eines Grundstücks nach dem 1966 verstorbenen Alleineigentümer J. S. eine sechsköpfige Erbengemeinschaft eingetragen, der der 1976 verstorbene T. S. mit einem Anteil von 1/16 angehörte. Der Beteiligte zu 6 ist Erwerber sämtlicher übrigen Erbteile. Erben des 1976 verstorbenen T. S. sind die Beteiligten zu 1 bis 5 und F. S., die ihrerseits 1988 verstorben ist und gemäß Erbschein des Amtsgerichts vom 29.7.2009 von den Beteiligten zu 1 bis 5 beerbt wurde.