OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.10.2011
20 W 548/10
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2075; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 29;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1591
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 02.09.2010

Anforderungen an die Form einer Löschungsbewilligung; Verfahren des Grundbuchamts bei Pflichtteilsstrafklausel in einem notariellen Testament

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 20 W 548/10

DRsp Nr. 2012/5922

Anforderungen an die Form einer Löschungsbewilligung; Verfahren des Grundbuchamts bei Pflichtteilsstrafklausel in einem notariellen Testament

1. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung setzt unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur "Aufladung" einer Vormerkung die Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten und den Nachweis ihrer Erbenstellung in der Form des § 29 GBO voraus. 2. Enthält ein notarielles Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, kann das Grundbuchamt für den Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB § 2075; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 29;

Gründe: