OLG Köln - Beschluss vom 06.10.2014
2 Wx 249/14
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1529
MDR 2015, 39
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 VI 169/13

Anforderungen an die Form eines eigenhändigen TestamentsWirksamkeit der Bezugnahme auf ein mit eine Maschine geschriebenes Schriftstück

OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 249/14

DRsp Nr. 2015/3795

Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments Wirksamkeit der Bezugnahme auf ein mit eine Maschine geschriebenes Schriftstück

Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück in einem Testament ist in der Regel unwirksam. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Bezugnahme lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient und es sich damit nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens des Erblassers handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Rheinbach vom 27.06.2014, 23 VI 169/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 6) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe

I.

Herr N N2 (im Folgenden: Erblasser) ist am 07.03.2013 verstorben. Er war verwitwet. Seine Ehefrau B N2 ist am 03.01.1993 vorverstorben. Der Erblasser hinterließ 3 Kinder, die Beteiligten zu 2), 4) und 6), sowie 8 Enkel, die Beteiligten zu 1), 3), 5), 7), 9) bis 12).

1) 2)