OLG München - Beschluss vom 17.10.2016
34 Wx 252/16
Normen:
BGB § 2365; FamFG § 38 Abs. 2 und 3; FamFG § 40 Abs. 1; FamFG § 41 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 12
NotBZ 2017, 111
ZEV 2016, 667
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 20.05.2016

Anforderungen an die Form eines einen Berichtigungsantrag zurückweisenden BeschlussesUmfang der Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins im Grundbuchverfahren

OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 252/16

DRsp Nr. 2016/17186

Anforderungen an die Form eines einen Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschlusses Umfang der Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins im Grundbuchverfahren

FamFG § 38 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 GBO § 15 Abs. 2, § 35 Abs. 1 1. Der im Original unterschriebene und in Ausfertigung an den Beteiligten hinausgegebene Beschluss, der einen (Berichtigungs-)Antrag zurückweist, ist auch dann wirksam erlassen, wenn auf ihm das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt ist. Er wird mit dem Zugang beim Beteiligten wirksam, wenn der Notar, der einen gleichlautenden Berichtigungsantrag beurkundet hat, im Grundbuchverfahren weder als Bevollmächtigter noch als Bote aufgetreten ist.2. Im Grundbuchverfahren ist die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins bis zu dessen Einziehung oder Kraftloserklärung zu beachten, wenn dem Grundbuchamt nicht neue, vom Nachlassgericht nicht berücksichtigte Tatsachen bekannt werden, die die Unrichtigkeit des Erbscheins erweisen und seine Einziehung erwarten lassen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2365; FamFG § 38 Abs. 2 und 3; FamFG § 40 Abs. 1; FamFG § 41 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.