KG - Beschluss vom 04.02.2021
19 W 1118/20
Normen:
BGB § 2265; BGB § 2270 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 623/19

Anforderungen an die Form eines gemeinschaftlichen TestamentsAuslegung eines Testaments hinsichtlich der Voraussetzungen einer Schlusserbeneinsetzung

KG, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 19 W 1118/20

DRsp Nr. 2021/11649

Anforderungen an die Form eines gemeinschaftlichen Testaments Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Voraussetzungen einer Schlusserbeneinsetzung

1. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament auch errichten, indem beide jeweils eine der Form des § 2247 BGB entsprechende eigenhändige Verfügung für ihren jeweiligen Nachlass treffen, wenn sich aus dem Errichtungszusammenhang ergibt, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament handeln soll (hier: bejaht). 2. Die Voraussetzungen des "gemeinsamen Ablebens" für die Einsetzung des Schlusserben ist auch dann erfüllt, wenn beide Ehegatten nicht zeitgleich, möglicherweise aufgrund eines einheitlichen Ereignisses, versterben, sondern - ggfls. mit längerem zeitlichen Abstand - nacheinander.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7.7.2020 in der Kostenentscheidung abgeändert: Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz selbst zu tragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7.7.2020 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 650.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2265; BGB § 2270 Abs. 1;

Gründe:

I.