OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2021
13 UF 95/20
Normen:
BGB § 1984 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 162/20

Anforderungen an die gerichtliche Regelung des Umgangs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 13 UF 95/20

DRsp Nr. 2021/1981

Anforderungen an die gerichtliche Regelung des Umgangs

Es stellt eine unzulässige Teilentscheidung im Umgangsverfahren dar, wenn das Gericht den Umgang zwischen Vater und Kind für den Zeitraum nach Ablauf von sechs Monaten regelmäßiger Umgangsdurchführungen nicht selbst regelt, sondern die Regelung dem Jugendamt überlässt.

1. Auf die Beschwerden der Antragsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 09.06.2020 - 6 F 162/20 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1984 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführenden Eltern wenden sich jeweils gegen die Regelung des Umgangs des Vaters mit der seit ihrem dritten Lebensmonat überwiegend in einer Pflegefamilie lebenden gemeinsamen Tochter.

Den zunächst gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind mit Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12.08.2020 - 6 F 107/19 - wesentliche Teile der elterlichen Sorge entzogen und auf das zuständige Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden. Die jeweiligen Beschwerden der Eltern hiergegen sind unter dem Aktenzeichen beim Senat anhängig.