1. Auf die Beschwerden der Antragsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 09.06.2020 -
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
Die beschwerdeführenden Eltern wenden sich jeweils gegen die Regelung des Umgangs des Vaters mit der seit ihrem dritten Lebensmonat überwiegend in einer Pflegefamilie lebenden gemeinsamen Tochter.
Den zunächst gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind mit Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12.08.2020 -
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