SchlHOLG - Urteil vom 18.09.2014
3 U 82/13
Normen:
BGB § 745; BGB § 2038; BGB § 2040;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 228/12

Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Kündigung eines Darlehensvertrages durch eine Erbengemeinschaft

SchlHOLG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 3 U 82/13

DRsp Nr. 2014/17259

Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Kündigung eines Darlehensvertrages durch eine Erbengemeinschaft

Stellt sich die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, bedarf es dafür nicht der Einstimmigkeitsvoraussetzung des § 2040 BGB. Sie kann vielmehr nach den §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB mit Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden. Orientierungssätze: Darlehenskündigung gegenüber einem Miterben durch Mehrheitsbeschluss

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8. November 2013 im Kostentenor dahin geändert, dass die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

Die Berufung des Beklagten in der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 745; BGB § 2038; BGB § 2040;

Gründe