Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
I. Die Kläger sind Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 27.12.2003 in K... verstorbenen S... L..., geborene S... (nachfolgend Erblasserin). Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.06.2008 (6 VI 337/05) sind die Kläger zu Ziffer 1. bis Ziffer 3. Miterben zu je ¼ und die vormaligen Kläger Ziffer zu 4. bis Ziffer 10. Miterben zu je 1/32 der Erblasserin geworden. Einer der Miterben zu 1/32, J... R..., ist am 07.01.2008 verstorben. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Marienberg vom 11.06.2008 (VI 0180/09) ist C... R..., geb. Hu..., Erbin des J... R... geworden.
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