OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2020
2 Wx 102/20
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 444
FamRZ 2020, 1598
ZEV 2020, 763
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 517/16

Anforderungen an die Unterzeichnung einer letztwilligen Verfügung

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 102/20

DRsp Nr. 2020/12227

Anforderungen an die Unterzeichnung einer letztwilligen Verfügung

Eine Unterschrift i.S. von § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG ist gegeben, wenn der Erblasser zumindest angesetzt hat, seinen Familiennamen zu schreiben, indem er den Anfangsbuchstaben ausgeschrieben und eine geschlängelte Linie hat folgen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn damit nicht lediglich eine Paraphierung beabsichtigt war, sondern die volle Niederschrift des Familiennamens vor dem Hintergrund einer Schwächung der Erblasserin durch eine schwere Erkrankung nicht vollständig gelang.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 10.01.2020 gegen den am 09.12.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.12.2019 - 39 VI 517/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe

1.

In dem notariell beurkundeten Testament vom 09.08.2011 (UR Nr. 1xx/2011 des Notars A in B) hatten sich die Erblasserin und ihr am 07.10.2015 vorverstorbener Ehemann C D wechselseitig zu Alleinerben und zu Erben des Letztversterbenden die Geschwister des Ehemannes eingesetzt, wobei die Schlusserbeneinsetzung für den Überlebenden als frei änderbar festgelegt wurde (Bl. 12 ff. Testamentsakte).