OLG Köln - Beschluss vom 07.12.2009
2 Wx 83/09
Normen:
BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:

Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde; Formwirksamkeit bei Unterzeichnung mit einem unzutreffenden Vornamen

OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 2 Wx 83/09 - Aktenzeichen 2 Wx 84/09

DRsp Nr. 2010/1014

Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde; Formwirksamkeit bei Unterzeichnung mit einem unzutreffenden Vornamen

Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen. Die Unterzeichnung eines notariellen Testaments mit einem unzutreffenden Vornamen steht bei der zusätzlichen Verwendung des richtigen Familiennamens der Formwirksamkeit der Urkunde nicht entgegen.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2)

vom 14. September 2009 (2 Wx 83/09) gegen Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. August 2009, 4 T 334/09, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens 2 Wx 83/09 und die dem Beteiligten zu 1) insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

2.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14. September 2009 (2 W 84/09) gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. August 2009, 4 T 334/09, wird zurückgewiesen.

3.

Die Festsetzung des Geschäftswertes der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in dem Beschluss vom 19. August 2009 wird von Amts wegen abgeändert und der Wert des Erstbeschwerdeverfahrens auf 80.499,72 € festgesetzt.