BFH - Urteil vom 06.11.2019
II R 6/17
Normen:
ZPO § 317; FGO § 155 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 207
BFH/NV 2020, 816
BStBl II 2020, 509
DStRE 2020, 681
DStZ 2020, 479
FR 2020, 792
FamRZ 2020, 1138
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 509/16

Anforderungen an die Urteilszustellung

BFH, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen II R 6/17

DRsp Nr. 2020/7096

Anforderungen an die Urteilszustellung

1. Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam. 2. Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers eingeklagt hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 – 4 K 509/16 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 317; FGO § 155 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Bruder sind die Söhne der Erblasserin. Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 20.12.2005 setzte die Erblasserin ihre Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein. Sie traf eine Teilungsanordnung dergestalt, dass der Kläger ein Hausgrundstück und sein Bruder mehrere Mietwohngrundstücke erhalten soll. Darüber hinaus ordnete sie Testamentsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt an.