BVerfG - Beschluss vom 01.10.2018
2 BvR 1649/18
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 2174; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
NJW 2018, 3504
ZEV 2018, 732
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 30/18
OLG Stuttgart, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 30/18

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Fall der Geltendmachung einer Eigentumsbeeinträchtigung durch ein Urteil im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1649/18

DRsp Nr. 2018/16784

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Fall der Geltendmachung einer Eigentumsbeeinträchtigung durch ein Urteil im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 2174; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich gegen zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, die einen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch zum Gegenstand haben.