OLG Stuttgart - Urteil vom 18.10.2018
19 U 83/18
Normen:
BGB § 2038 Abs. 2 S. 1; BGB § 745 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 830
ZEV 2019, 144
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 342/17

Anforderungen an ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 19 U 83/18

DRsp Nr. 2019/227

Anforderungen an ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB

Ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. April 2018 (Az. 2 O 342/17) wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Für den Beklagten wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 (GA 204) auf 22.420,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 2 S. 1; BGB § 745 Abs. 2;

Gründe

A.