Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. April 2018 (Az.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Für den Beklagten wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 (GA 204) auf 22.420,00 € festgesetzt.
A.
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