I.
Die Beteiligte zu 3) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne des am 6.2.2003 verstorbenen Bauern X (im Folgenden Erblasser).
Der Beteiligte zu 1) begehrt die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Besitz des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist und dass der Beteiligte zu 1) nicht Hoferbe geworden ist, hilfsweise, dass einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Hofes sind.
Der Erblasser war Eigentümer der im Grundbuch von E, Blatt [#1, Amtsgericht Bochum, eingetragenen Grundstücke. Diese sind seit dem 1. Juni 1948 als Hof im Sinne der Höfeordnung in die Höferolle eingetragen. Der Grundbesitz umfaßt ca. 14,83 ha. Ein Teil der als Ackerland genutzten Fläche auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur [#2, Flurstück [#5 ist Bauerwartungsland bzw. baureifes Land.
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