OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2006
10 W 97/05
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Lw 26/04

Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb, um als Hof im Sinne der Höfeordnung qualifiziert zu werden

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 10 W 97/05

DRsp Nr. 2007/4304

Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb, um als "Hof" im Sinne der Höfeordnung qualifiziert zu werden

Die Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebs setzt voraus, dass neben dem bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit besteht, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierende Tätigkeit eines Betriebsleiters zusammengefasst werden.

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 3) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne des am 6.2.2003 verstorbenen Bauern X (im Folgenden Erblasser).

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Besitz des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist und dass der Beteiligte zu 1) nicht Hoferbe geworden ist, hilfsweise, dass einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Hofes sind.

Der Erblasser war Eigentümer der im Grundbuch von E, Blatt [#1, Amtsgericht Bochum, eingetragenen Grundstücke. Diese sind seit dem 1. Juni 1948 als Hof im Sinne der Höfeordnung in die Höferolle eingetragen. Der Grundbesitz umfaßt ca. 14,83 ha. Ein Teil der als Ackerland genutzten Fläche auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur [#2, Flurstück [#5 ist Bauerwartungsland bzw. baureifes Land.